ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Aqua Production
B2B-Version
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen Aqua Production (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“) über Dienstleistungen in den Bereichen Foto- und Videoproduktion, Social Media Management, Content Creation, Grafikdesign, Webseiten, Marketing sowie verwandte Kreativ- und Beratungsleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch
Annahme eines schriftlichen Angebots,
schriftliche Auftragsbestätigung,
Bestätigung per E-Mail,
Bestätigung über Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp),
oder spätestens durch Beginn der Leistungserbringung.
(3) Leistungsbeschreibungen, Angebote und Projektpläne konkretisieren lediglich den Umfang der Zusammenarbeit und ergänzen diese AGB.
(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt kreative, beratende und organisatorische Dienstleistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
Fotografie
Videografie
Drohnenaufnahmen
Content Creation
Social Media Betreuung
Redaktionsplanung
Veröffentlichung von Inhalten
Community Management
Grafikdesign
Webseitenpflege
Marketingberatung
Content-Strategie
Werbemittelgestaltung
sonstige vereinbarte Kreativleistungen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird ausdrücklich nicht geschuldet.
Insbesondere werden keine Garantien übernommen hinsichtlich
Reichweite,
Interaktionen,
Umsätzen,
Verkäufen,
Neukunden,
Buchungen,
Suchmaschinenplatzierungen,
Werbeerfolgen oder
Social-Media-Wachstum.
(3) Kreative Leistungen beruhen auf individuellen gestalterischen Entscheidungen. Subjektive Geschmacksfragen begründen keinen Mangel.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter oder geeignete Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
(2) Laufzeitverträge werden regelmäßig für
drei Monate,
sechs Monate oder
zwölf Monate
geschlossen.
(3) Während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Vertrag automatisch, sofern keine schriftliche Verlängerung vereinbart wird.
Eine automatische Vertragsverlängerung findet nicht statt.
(5) Einzelprojekte enden mit vollständiger Vertragserfüllung.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
(2) Bei laufenden Betreuungen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
Die Rechnung wird regelmäßig zum Beginn des jeweiligen Leistungsmonats gestellt.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Grundsatz der Kapazitätsreservierung
Mit Abschluss des Vertrages reserviert der Auftragnehmer die zur Durchführung der Zusammenarbeit erforderlichen personellen, organisatorischen und zeitlichen Kapazitäten.
Hierzu zählen insbesondere:
Shootingtage,
Bearbeitungszeiten,
Redaktionsplanung,
Kommunikationszeiten,
Strategieberatung,
Veröffentlichungen,
Projektkoordination.
Die vereinbarte Vergütung stellt daher die Gegenleistung für die Bereitstellung dieser Kapazitäten sowie die Durchführung der laufenden Zusammenarbeit dar.
Sie ist nicht ausschließlich an die Anzahl einzelner Inhalte oder einzelner Shootingtage gekoppelt.
(5) Gesamtleistung
Soweit im Angebot einzelne Leistungsbestandteile (z. B. Anzahl der Beiträge, Reels, Shootingtage oder Designs) genannt werden, dienen diese der gemeinsamen Projektplanung und stellen den geplanten Leistungsumfang dar.
Sie begründen keinen Anspruch auf eine isolierte Vergütung einzelner Leistungen.
Maßgeblich ist stets die vertraglich vereinbarte Gesamtzusammenarbeit.
(6)
Werden einzelne Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ganz oder teilweise nicht durchgeführt, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hiervon unberührt.
Ein Anspruch auf
Minderung,
Rückzahlung,
Ersatzleistungen,
Nachholung nach Vertragsende
oder Verlängerung der Vertragslaufzeit
besteht in diesen Fällen nicht.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb der jeweils auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zahlbar.
(2) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
(4) Mahnungen können mit einer angemessenen Mahnkostenpauschale berechnet werden.
(5) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Dieser Paragraph ist für die Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Projekts erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.
Hierzu gehören insbesondere:
Bereitstellung von Zugangsdaten
Benennung eines Ansprechpartners
Terminabstimmungen
Bereitstellung von Informationen
Logos
Speisekarten
Preislisten
Produktinformationen
Unternehmensdaten
Bildmaterial
Texte
Freigaben
Feedback
sonstige projektbezogene Informationen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für einzelne Mitwirkungshandlungen angemessene Fristen festzulegen.
Diese können insbesondere per
E-Mail,
WhatsApp,
Projektmanagement-Software
oder in sonstiger Textform
gesetzt werden.
Die gesetzten Fristen sind verbindlich.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gerät er in Mitwirkungsverzug.
(4) Verzögerungen, Mehraufwand oder Qualitätseinbußen, die hierdurch entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt,
Leistungen auszusetzen,
Projektabläufe anzupassen,
Veröffentlichungen zu verschieben,
einzelne Leistungen entfallen zu lassen,
Termine neu zu disponieren,
soweit dies aufgrund der fehlenden Mitwirkung erforderlich ist.
(6) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, aufgrund verspäteter Mitwirkung Leistungen nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nachzuholen, besteht ausdrücklich nicht.
(7) Eine durch Mitwirkungsverzug verursachte Verzögerung führt weder zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit noch zu einem Anspruch auf Rückzahlung oder zusätzliche Leistungen.
§ 8 Kommunikation, Freigaben und Veröffentlichungen
(1) Die Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erfolgt grundsätzlich auf Basis einer engen Abstimmung. Die Kommunikation kann insbesondere per E-Mail, Telefon, Messenger-Diensten (z. B. WhatsApp) oder über gemeinsam genutzte Projektmanagement-Systeme erfolgen.
(2) Der Auftragnehmer übermittelt Inhalte, Entwürfe oder sonstige Arbeitsergebnisse zur Prüfung und Freigabe, sofern eine Freigabe vereinbart wurde.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Freigaben innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zu erteilen oder Änderungswünsche vollständig mitzuteilen.
(4) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung, gelten die übermittelten Inhalte als freigegeben, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übersendung der Inhalte ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Hinweis: Diesen Hinweis solltest du künftig standardmäßig in jede Freigabe-Mail oder WhatsApp aufnehmen (z. B. „Bitte gib mir bis Freitag Rückmeldung. Erfolgt keine Rückmeldung, gelten die Inhalte als freigegeben.“). Das macht die Klausel deutlich belastbarer.
(5) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart, dass der Auftragnehmer Inhalte eigenständig veröffentlicht, ist dieser berechtigt, die freigegebenen oder nach Absatz 4 als freigegeben geltenden Inhalte entsprechend der vereinbarten Content-Strategie zu veröffentlichen.
(6) Verzögerungen, die ausschließlich durch verspätete Freigaben oder ausbleibende Rückmeldungen des Auftraggebers entstehen, begründen weder Ansprüche auf Nachholung noch auf Verlängerung der Vertragslaufzeit oder Minderung der Vergütung.
§ 9 Shootingtermine und Terminvereinbarungen
(1) Soweit Shootings Bestandteil der Zusammenarbeit sind, werden diese gemeinsam abgestimmt.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Termine rechtzeitig zu benennen und alle organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Shootings zu schaffen.
Hierzu gehören insbesondere:
Zugang zu den Räumlichkeiten
Ansprechpartner vor Ort
erforderliche Genehmigungen
Vorbereitung der zu fotografierenden Bereiche oder Produkte
Verfügbarkeit relevanter Personen
(3) Können vereinbarte Shootings aufgrund fehlender Terminabstimmung, kurzfristiger Absagen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht stattfinden, besteht kein Anspruch auf Ersatztermine außerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht genutzte Shootingtage nach Vertragsende nachzuholen.
(5) Bereits reservierte Termine können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten verschoben werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
§ 10 Leistungsänderungen und Korrekturen
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, soweit sie den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich verändern.
(2) Im vereinbarten Leistungsumfang sind grundsätzlich zwei Korrekturschleifen je Projekt oder Content-Stück enthalten, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Als Korrekturschleife gelten Änderungen bestehender Inhalte. Eine vollständige Neukonzeption, Neugestaltung oder grundlegende inhaltliche Änderung stellt keine Korrekturschleife dar.
(4) Weitere Änderungswünsche nach Ausschöpfung der enthaltenen Korrekturen werden nach dem jeweils gültigen Stunden- oder Tagessatz des Auftragnehmers vergütet.
(5) Änderungswünsche können Auswirkungen auf vereinbarte Zeitpläne haben.
§ 11 Urheberrecht
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Fotografien, Videos, Grafiken, Designs, Texte, Konzepte sowie sonstige kreative Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
(2) Das Urheberrecht verbleibt ausschließlich beim Auftragnehmer.
(3) Mit der Vergütung werden ausschließlich die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte übertragen.
(4) Der Auftraggeber erwirbt zu keinem Zeitpunkt das Urheberrecht an den erstellten Werken.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den gelieferten Endprodukten.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung für die eigene Unternehmenskommunikation des Auftraggebers.
Hierzu gehören insbesondere:
eigene Social-Media-Kanäle
eigene Website
eigene Unternehmenspräsentationen
eigene Printmedien
(3) Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbefristet sowie räumlich weltweit eingeräumt.
(4) Die Nutzung ist ausschließlich auf den Auftraggeber beschränkt.
Eine Übertragung oder Unterlizenzierung erfolgt nicht.
§ 13 Werbeanzeigen und bezahlte Werbung
(1) Die Nutzung der durch den Auftragnehmer erstellten Inhalte für bezahlte Werbeanzeigen bedarf grundsätzlich einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Dies gilt insbesondere für:
Meta Ads
Facebook Ads
Instagram Ads
Google Ads
YouTube Ads
TikTok Ads
LinkedIn Ads
Pinterest Ads
sämtliche vergleichbaren Werbeplattformen.
(2) Der Auftragnehmer kann die Zustimmung von einer gesonderten Lizenzvergütung abhängig machen.
(3) Eine einmal erteilte Zustimmung gilt ausschließlich für den konkret vereinbarten Nutzungsumfang.
Weitergehende Werbenutzungen bedürfen einer erneuten Zustimmung.
§ 14 Weitergabe an Dritte
(1) Eine Weitergabe der vom Auftragnehmer erstellten Inhalte an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
Dies gilt insbesondere für:
Eventveranstalter
Marketingagenturen
Werbeagenturen
Franchise-Partner
Kooperationspartner
Sponsoren
Presseportale
Influencer
sonstige Unternehmen.
(2) Eine Weitergabe liegt auch dann vor, wenn Dritte die Inhalte über eigene Kommunikationskanäle veröffentlichen oder für eigene Zwecke verwenden.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritte nicht zur Nutzung der Inhalte zu berechtigen, sofern hierfür keine ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt.
(4) Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe ist der Auftragnehmer berechtigt,
Unterlassung zu verlangen,
die unverzügliche Entfernung der Inhalte zu verlangen,
eine angemessene Lizenzvergütung nachzufordern,
sowie weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 15 Rohdaten und offene Projektdateien
(1) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die vereinbarten Endprodukte.
(2) Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten besteht grundsätzlich nicht.
Dies betrifft insbesondere:
RAW-Dateien
unbearbeitete Fotos
unbearbeitete Videos
Projektdateien
Adobe Lightroom-Kataloge
Adobe Photoshop-Dateien (.PSD)
Adobe Premiere-Projektdateien
After Effects-Projekte
DaVinci Resolve-Projekte
sonstige offene Arbeitsdateien.
(3) Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
(4) Durch die Herausgabe offener Projektdateien werden keine weitergehenden Nutzungsrechte übertragen.
§ 16 Eigenwerbung und Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Inhalte für eigene Werbe- und Referenzzwecke zu nutzen.
Hierzu gehören insbesondere:
Portfolio
Website
Social Media
Präsentationen
Wettbewerbe
Vorträge
Eigenwerbung
Kundenreferenzen
(2) Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Reisekosten und Zusatzleistungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Angebote ohne Reise-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Fähr-, Flug- oder sonstige Nebenkosten.
(2) Reisekosten werden nach den im Angebot vereinbarten Pauschalen oder den jeweils gültigen gesetzlichen Kilometersätzen berechnet.
(3) Entstehen durch den Auftraggeber zusätzliche Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, werden diese gesondert vergütet.
Hierzu zählen insbesondere:
zusätzliche Shootingtage
weitere Bearbeitungen
zusätzliche Korrekturschleifen
nachträgliche Änderungswünsche
zusätzliche Grafiken
zusätzliche Videos
Sonderformate
kurzfristige Expressaufträge
zusätzliche Beratungstermine
(4) Mehraufwand, der durch unvollständige Informationen oder nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers entsteht, kann gesondert berechnet werden.
§ 18 Archivierung und Datensicherung
(1) Der Auftragnehmer archiviert fertiggestellte Projektdateien grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekts.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Projektdateien ohne vorherige Ankündigung dauerhaft zu löschen.
(3) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Archivierung besteht nicht.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Daten unmittelbar nach Erhalt eigenständig zu sichern.
(5) Für Datenverluste nach Übergabe übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 19 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
(1) Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse nicht erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
Naturkatastrophen
Unwetter
Hochwasser
Feuer
Krieg
Pandemien
behördliche Maßnahmen
Streiks
Stromausfälle
Internetausfälle
erhebliche Erkrankungen
Unfälle
sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Muss ein Shooting oder Termin aus Gründen höherer Gewalt verschoben werden, werden beide Parteien gemeinsam einen Ersatztermin innerhalb der betrieblichen Möglichkeiten abstimmen.
§ 20 Plattformen, Software und Drittanbieter
(1) Der Auftragnehmer nutzt zur Vertragserfüllung unter anderem Plattformen und Dienste Dritter.
Hierzu zählen beispielsweise:
Meta
Instagram
Facebook
TikTok
LinkedIn
YouTube
Google
WordPress
Canva
Adobe
sonstige Softwareanbieter.
(2) Änderungen, Ausfälle oder Einschränkungen dieser Plattformen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für
Reichweitenverluste
Kontosperrungen
Algorithmusänderungen
Löschungen von Inhalten
Musiksperrungen
Urheberrechtsprüfungen der Plattformen
technische Fehler
Serverausfälle
sonstige Einschränkungen der Plattformen.
§ 21 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene wirtschaftliche Erfolge ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für
Reichweite
Interaktionen
Werbeerfolg
Umsatzsteigerungen
Kundengewinnung
Suchmaschinenplatzierungen
Buchungszahlen
Social-Media-Wachstum.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 22 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwendet werden.
(3) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
§ 23 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
(2) Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden.
(3) Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
